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Wissen · KI-Verordnung

Ihr Chat-Widget braucht eine Kennzeichnung

Seit dem 2. August 2026 muss jeder erkennen können, wenn er mit einem KI-System spricht. Das betrifft praktisch jeden Betrieb mit einem Chat-Fenster auf der Website, und der realistische Auslöser ist seltener die Behörde als der Mitbewerber.

Rechtsstand
17. August 2026
Lesedauer
5 Minuten
Fundstellen
3, am Fuß
Weitergabe
Für Fachmedien
und Berater frei

Ein Werkzeug, mit dem sich Artikel 4 der KI-Verordnung noch diskutieren lässt, weil er nur eine Maßnahme verlangt und kein Ergebnis: Artikel 50 lässt diesen Spielraum nicht. Er verlangt eine Kennzeichnung, die entweder da ist oder fehlt. Seit dem 2. August 2026 ist er voll anwendbar, und anders als bei den Hochrisiko-Vorschriften hat der Digital Omnibus daran nichts verschoben.

Der Kern der Pflicht

„Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich." Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 Absatz 1

Wer ein Chat-Widget auf der eigenen Website einsetzt, muss also dafür sorgen, dass Besucher erkennen können, dass sie mit einem System sprechen, nicht mit einer Mitarbeiterin. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das ohnehin klar ist, und für gesetzlich zugelassene Strafverfolgungssysteme mit entsprechenden Schutzvorkehrungen.

Drei weitere Fälle in derselben Vorschrift

Artikel 50 regelt neben Chatbots drei weitere Situationen. KI-generierte Bilder, Ton-, Video- oder Textinhalte müssen in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden, soweit das technisch möglich ist (Absatz 2). Wer ein System zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung betreibt, muss die betroffenen Personen darüber informieren (Absatz 3). Und Deepfakes, also täuschend echte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, müssen offengelegt werden, mit einer Ausnahme für klar erkennbare Kunst, Satire oder Fiktion, bei der die Offenlegung nur so erfolgen muss, dass sie das Werk nicht stört (Absatz 4).

Für Werbeagenturen, die mit KI-generierten Kampagnenbildern arbeiten, ist Absatz 2 der relevante Teil. Für Handel, Kanzlei oder Praxis mit einem Chat auf der Website ist es Absatz 1.

Wann und wie

Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion vorliegen, klar und eindeutig formuliert sein und die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen (Absatz 5). Ein Satz im Begrüßungstext des Chat-Fensters, „Sie sprechen hier mit einem KI-Assistenten", erledigt den häufigsten Fall. Ein Hinweis, der nur im Impressum oder in den AGB steht, reicht nicht, weil er nicht zum Zeitpunkt der Interaktion sichtbar ist.

Wer haftet

Verantwortlich ist der Betreiber, also wer das System einsetzt, nicht die Agentur, die es eingebaut hat. Ein Betrieb kann sich nicht darauf berufen, dass die Kennzeichnung Aufgabe des Dienstleisters gewesen sei, der das Widget geliefert hat.

Das eigentliche Risiko: seltener die Behörde, öfter die Abmahnung

Verstöße gegen Artikel 50 sind bußgeldbewehrt, bis zu 15.000.000 € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g). In der Praxis ist eine proaktive Prüfung durch die neuen KI-Aufsichten in den nächsten Jahren aber unwahrscheinlich, die Behörden sind gerade erst aufgebaut und noch ohne abgeschlossene Fälle. Der naheliegendere Weg läuft über das Wettbewerbsrecht: Fehlende Kennzeichnung dürfte als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG gelten, und Mitbewerber oder die Wettbewerbszentrale können entsprechend abmahnen. Gerichtlich entschieden ist das noch nicht, die Fachliteratur hält es aber überwiegend für naheliegend. Wie sich das zur Bußgeldfrage bei Artikel 4 verhält, steht im Beitrag zum Bußgeld-Mythos.

Für Bestandssysteme, die schon vor dem 2. August 2026 im Einsatz waren, gibt es bei der maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 (Artikel 111 Absatz 4 in der durch den Digital Omnibus geänderten Fassung). Die Grundpflicht aus Absatz 1, die Kennzeichnung im Chat selbst, kennt diese Übergangsfrist nicht.

Praktischer Check

Wer prüfen will, ob der eigene Betrieb betroffen ist, geht drei Punkte durch: Gibt es ein Chat-Widget, einen Voice-Agenten oder ein ähnliches System auf der Website, und sagt es bei der ersten Nachricht, dass es KI ist? Werden Bilder oder Texte für Werbung mit KI erzeugt, und tragen sie eine erkennbare Kennzeichnung? Und, falls beides zutrifft: steht das an einer Stelle, die ein Besucher tatsächlich sieht, bevor er weiterschreibt, nicht nur irgendwo auf der Seite?

Fundstellen

  • Artikel 50 Absätze 1 bis 7: Verordnung (EU) 2024/1689, ABl. L vom 12.07.2024, S. 82.
  • Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g: Verordnung (EU) 2024/1689, ABl. L vom 12.07.2024, S. 115.
  • Artikel 111 Absatz 4 in der geänderten Fassung: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), ABl. L vom 24.07.2026.

Zum Autor: Dieser Beitrag stammt von Hermyon, dem Anbieter der Compliance-Anwendung Cautela für kleine und mittlere Unternehmen. Er gibt den Rechtsstand vom 17. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Rückfragen und Zitate: Harald Erlach · info@hermyon.ai

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