Ist die KI-Schulungspflicht abgeschafft?
Nein. Sie ist neu formuliert worden, und wer die beiden Fassungen nebeneinanderlegt, sieht, dass sich für kleine Betriebe weniger an der Aufgabe geändert hat als am Beleg, den sie dafür brauchen.
- Rechtsstand
- 2. August 2026
- Lesedauer
- 7 Minuten
- Fundstellen
- 7, am Fuß
- Weitergabe
- Für Fachmedien
und Berater frei
Seit Ende Juni kursiert die Schlagzeile, die EU habe die KI-Schulungspflicht gekippt. Anlass ist die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte Digital Omnibus, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie ändert tatsächlich Artikel 4 der KI-Verordnung, den Artikel, der Unternehmen zur KI-Kompetenz ihrer Mitarbeiter verpflichtet. Nur ist „geändert“ etwas anderes als „abgeschafft“.
Die beiden Fassungen
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen …“
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind … Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“
Der Satz, der die Schlagzeilen ausgelöst hat, ist der letzte. Er nimmt dem Artikel die Ergebnispflicht: Niemand muss beweisen, dass seine Leute ein bestimmtes Kompetenzniveau erreicht haben. Was der Satz nicht tut: die Pflicht aufheben. Der erste Satz beginnt unverändert mit „ergreifen Maßnahmen“.
Was sich wirklich geändert hat
Der Maßstab. Geschuldet ist die Maßnahme, nicht das Ergebnis. Wer schult, aber einen Mitarbeiter hat, der es trotzdem nicht verstanden hat, verstößt nicht mehr gegen Artikel 4.
Die Rollenverteilung. Neu hinzugekommen sind zwei Absätze, die nicht die Unternehmen verpflichten, sondern die Institutionen: Kommission und Mitgliedstaaten sollen die Bemühungen der Betriebe „insbesondere von KMU“ unterstützen und praktische Beispiele veröffentlichen; das Europäische KI-Gremium soll Empfehlungen dazu annehmen. Für Kleinbetriebe ist das die eigentliche gute Nachricht: Es wird Vorlagen geben.
Die Begründung, die der Gesetzgeber selbst mitliefert. Im Erwägungsgrund zur Änderung heißt es:
„… dass eine Lösung, bei der strenge Verpflichtungen auferlegt werden, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, in Bezug auf die Förderung der KI-Kompetenz nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet wäre. Darüber hinaus deuten Daten darauf hin, dass die Auferlegung solcher Verpflichtungen — insbesondere für kleinere Unternehmen — einen zusätzlichen Befolgungsaufwand verursacht, während KI-Kompetenz unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein sollte.“ Verordnung (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 8
Das ist bemerkenswert offen formuliert: Der Gesetzgeber senkt den Druck und sagt im selben Atemzug, dass die Sache trotzdem wichtig bleibt.
Was sich nicht geändert hat
- Die Pflicht selbst. Sie gilt seit dem 2. Februar 2025, für jedes Unternehmen, das KI einsetzt, auch für den Betrieb, bei dem nur die Buchhaltung ChatGPT nutzt. Eine Ausnahme für kleine Betriebe gibt es nicht.
- Die Definition von KI-Kompetenz (Artikel 3 Nummer 56) ist wortgleich geblieben.
- Artikel 26 Absatz 2: Wer ein Hochrisiko-System betreibt, muss die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die dafür befähigt sind. Davon hat der Omnibus nichts angerührt.
- Die Haftung. Geht etwas schief, ist die Frage nicht, ob eine Behörde geprüft hat, sondern ob der Betrieb seine Organisationspflichten erfüllt hat. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Mai 2026 entschieden, dass ein Unternehmen für die Falschaussagen seines Chatbots voll einsteht und ein allgemeiner Hinweis „KI kann Fehler machen“ nicht schützt (Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25; die Revision zum BGH ist zugelassen, die Entscheidung also noch nicht rechtskräftig). Wer in so einem Fall zeigen kann, dass seine Leute vorbereitet waren, steht anders da als jemand, der es nur behauptet.
- Artikel 50, dazu gleich mehr.
Der Beleg ist wichtiger geworden, nicht unwichtiger
Das klingt widersprüchlich, ist aber die praktische Folge der Umformulierung. Solange Artikel 4 ein Ergebnis verlangte, konnte man theoretisch über das Ergebnis streiten. Jetzt schuldet das Unternehmen eine Maßnahme, und eine Maßnahme lässt sich nur an einem einzigen Merkmal prüfen: daran, dass sie stattgefunden hat. Aus der Kompetenzpflicht ist praktisch eine Dokumentationspflicht geworden.
Was dokumentiert gehört, ist unspektakulär: wer wurde wann, wozu und in welcher Rolle geschult. Ein bestimmtes Zertifikat schreibt das Gesetz nicht vor; die Europäische Kommission hat in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz ausdrücklich klargestellt, dass eine interne Aufzeichnung genügt. Wer also eine Liste führt, ist besser aufgestellt als jemand, der ein teures Zertifikat gekauft und nicht notiert hat, wer daran teilgenommen hat.
Die Pflicht, über die gerade kaum jemand schreibt
Während sich die Aufmerksamkeit auf Artikel 4 richtet, ist am 2. August 2026 eine andere Vorschrift scharf geworden, die härter ist: Artikel 50, die Transparenz- und Kennzeichnungspflicht.
Wer mit einem KI-System schreibt oder spricht, muss das erkennen können, spätestens bei der ersten Interaktion. Das betrifft jeden Betrieb mit einem Chat-Widget auf der Website, und es hilft nicht, dass das Widget von einer Agentur eingebaut wurde: Verantwortlich ist, wer es einsetzt. KI-erzeugte Bilder oder Videos, die reale Personen oder Ereignisse zeigen, ohne echt zu sein, müssen offengelegt werden. Anders als Artikel 4 sind Verstöße gegen Artikel 50 ausdrücklich bußgeldbewehrt.
Und anders als bei den Hochrisiko-Vorschriften, die der Omnibus auf Dezember 2027 verschoben hat, gilt hier nichts später. Der praktisch nächstliegende Weg dorthin ist auch nicht die Behörde, sondern die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände. Ob fehlende KI-Kennzeichnung als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG gilt, ist gerichtlich noch nicht geklärt; die Fachliteratur hält es überwiegend für naheliegend. Was Artikel 50 im Einzelnen verlangt, steht ausführlicher im eigenen Beitrag dazu.
Was ein kleiner Betrieb jetzt sinnvollerweise tut
- Aufschreiben, welche KI überhaupt im Haus ist. Das ist der Schritt, den fast alle überspringen, und ohne ihn sind alle weiteren wertlos. Gemeint sind nicht nur die offensichtlichen Werkzeuge, sondern auch das Chat-Widget, die Bildfunktion im Grafikprogramm, die Textvorschläge im Newsletter-Werkzeug.
- Prüfen, was davon gekennzeichnet werden muss. Ein Satz an der richtigen Stelle erledigt den häufigsten Fall.
- Eine Maßnahme durchführen und sie belegen. Eine kurze, auf die eigenen Systeme zugeschnittene Unterweisung mit einer Teilnehmerliste ist mehr wert als ein Online-Kurs, von dem niemand weiß, wer ihn gesehen hat.
- Eine knappe schriftliche Regel, was erlaubt ist und was nicht. Zwei Seiten genügen. Sie ersparen die Diskussion darüber, ob Bewerberdaten in ein Chatfenster gehören.
Wer das hat, ist nicht „zertifiziert“. Das gibt es für Artikel 4 nicht, und niemand darf es seriös versprechen. Er hat etwas Besseres: eine Antwort auf die Frage, die im Ernstfall gestellt wird.
Fundstellen
- Artikel 4 in der bis 26.07.2026 geltenden Fassung: Verordnung (EU) 2024/1689, ABl. L vom 12.07.2024, S. 51.
- Artikel 4 in der seit 27.07.2026 geltenden Fassung: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), Artikel 1 Nummer 5, ABl. L vom 24.07.2026; Begründung in Erwägungsgrund 8.
- Artikel 3 Nummer 56 (Definition KI-Kompetenz): unverändert, ABl. L vom 12.07.2024, S. 49.
- Artikel 50 (Transparenzpflichten), Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g (Geldbußen), Artikel 111 Absatz 4 n. F. (Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung bis 02.12.2026).
- Hochrisiko-Fristen (Artikel 113 n. F.): Anhang III → 02.12.2027, Anhang I → 02.08.2028.
- Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz („AI Literacy Q&A“).
- OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25 (Revision zugelassen).
Zum Autor: Dieser Beitrag stammt von Hermyon, dem Anbieter der Compliance-Anwendung Cautela für kleine und mittlere Unternehmen. Er gibt den Rechtsstand vom 2. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rückfragen und Zitate: Harald Erlach · info@hermyon.ai
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